Sie planen einen Liefertermin – und dann steht der Lkw. Nicht wegen Stau, sondern weil er an diesem Tag gar nicht fahren darf. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist Alltag im Straßengüterverkehr, aber schlecht erklärt, und weil Feiertage in Deutschland Ländersache sind, wird aus einer einfachen Regel schnell ein Flickenteppich. Kurz vorweg: Lkw über 7,5 Tonnen dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nicht zur gewerblichen Güterbeförderung fahren – mit klar geregelten Ausnahmen. Und es gibt ein politisches Vorhaben, das daran etwas ändern könnte. Der Reihe nach.
Wann Lkw in Deutschland nicht fahren dürfen
Die Grundregel steht in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung. Betroffen sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, wenn sie der gewerblichen oder entgeltlichen Güterbeförderung dienen. Das Verbot gilt an Sonntagen und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr.
Wichtig für die Praxis: Es geht um über 7,5 Tonnen. Leichtere Fahrzeuge sind von dieser Regel nicht erfasst – was bei eiligen Sendungen ein Grund sein kann, die Transportart bewusst zu wählen.
Der Ferien-Sonderfall: das Sommer-Samstagsfahrverbot
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August kommt ein zweites Verbot dazu. Die Ferienreiseverordnung sperrt in diesem Zeitraum samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr bestimmte, in der Verordnung gelistete Autobahn- und Straßenabschnitte für schwere Lkw – die klassischen Reise-Achsen Richtung Süden. Wer im Sommer über diese Strecken disponiert, muss also nicht nur an Sonntage denken, sondern auch an Samstage. Das ist das deutsche Gegenstück zu den zusätzlichen Sommerfahrverboten im Ausland, etwa auf der österreichischen A10; auf der Brennerroute gelten mit den Brenner-Fahrverboten zusätzlich streckenbezogene Beschränkungen.
Warum ein Feiertag in Köln anders zählt als in Hannover
Hier wird es unübersichtlich. Bundesweit einheitlich gelten nur wenige Feiertage – etwa Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 3. Oktober und die Weihnachtsfeiertage. An diesen Tagen gilt das Fahrverbot überall. „Fahrverbot Karfreitag" ist deshalb eine berechtigte Frage: Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag in allen Bundesländern, das Lkw-Fahrverbot greift bundesweit.
Anders bei den landesspezifischen Feiertagen. Tage wie Fronleichnam, Reformationstag, Allerheiligen oder Mariä Himmelfahrt sind nur in bestimmten Bundesländern gesetzliche Feiertage – und nur dort gilt dann das Fahrverbot. Eine Sendung, die von einem Fahrverbots-Bundesland in ein Land ohne diesen Feiertag läuft, kann an der Landesgrenze auf unterschiedliche Regeln treffen. Für bundesweite Touren ist genau das die Planungsfalle.
Die wichtigsten Ausnahmen
Das Verbot ist nicht lückenlos. § 30 Abs. 3 StVO nennt Ausnahmen, die im Alltag zählen:
- Kombinierter Verkehr: der Vor- und Nachlauf zwischen Verladebahnhof oder Hafen und Versender/Empfänger – Schiene-Straße bis 200 km, Hafen-Straße bis 150 km. Was das genau ist, steht im Lexikon unter kombinierter Verkehr.
- Leicht verderbliche Ware: unter anderem frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch, frischer Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse.
- Lebende Tiere sowie Berge-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrten.
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit einer ausgenommenen Fahrt stehen.
Darüber hinaus kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Ein Verstoß gegen das Fahrverbot ist bußgeldbewehrt – für Fahrer und Halter, in der Höhe nach dem geltenden Bußgeldkatalog.
Was sich ändern soll – ein Vorhaben, kein Recht
Der aktuelle Anlass: In der Fachpresse wird ein Vorhaben der Bundesregierung diskutiert, die Feiertags-Fahrverbote zu vereinheitlichen – Fahrverbote sollen künftig nur noch an bundesweit einheitlichen Feiertagen greifen, nicht mehr an rein landesspezifischen. Das würde den Flickenteppich entschärfen und regionale Standzeiten verringern.
Nüchtern eingeordnet: Das ist ein Vorhaben aus einem Entlastungspaket, kein geltendes Recht. Bis zu einer rechtlichen Umsetzung gelten die bestehenden Regeln unverändert – auch die landesspezifischen Feiertage. Wir rechnen eine Änderung erst dann in Tourenpläne ein, wenn sie in Kraft ist, so wie schon bei der Lkw-Maut 2026.
Was das für Ihre Lieferplanung heißt
Praktisch bedeutet das dreierlei. Erstens: Termine bewusst um die Fahrverbotsfenster legen – wer Sonntag/Feiertag als Stillstandstag einplant, wird nicht überrascht. Zweitens: früher disponieren, gerade vor langen Feiertagswochenenden, weil sich davor der Verkehr staut. Drittens: bei wirklich eiligen Sendungen die Transportart prüfen. Eine Direktfahrt statt Sammelgut oder eine Express-Lösung kann ein Fahrverbotsfenster anders auffangen als ein Netzlauf mit Hub-Anschluss – dazu passt der Beitrag zur Liefertreue.
Wie Vehar plant
Ein klares Wort, damit keine falsche Erwartung entsteht: Wir fahren sonntags nicht durch und umgehen keine Fahrverbote. Unser Nutzen ist die Planung – Fahrverbote und Feiertage sind in Laufzeit und Preis eingerechnet, nicht die böse Überraschung nach der Buchung. Bundesweit und in 29 Länder, zum Festpreis mit benanntem Ansprechpartner, der Preis steht vor der Buchung.
Sendung geplant und unsicher, ob ein Fahrverbot dazwischenfunkt? Preis berechnen und Transport beauftragen – die Laufzeit sagt Ihnen, wann die Ware realistisch ankommt. Die Maut ist dabei übrigens bereits im Festpreis enthalten.
Häufige Fragen
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Dürfen Lkw sonntags überhaupt nicht fahren?
Für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gilt an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für die gewerbliche Güterbeförderung (§ 30 Abs. 3 StVO). Es gibt geregelte Ausnahmen, etwa für kombinierten Verkehr, leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere. Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen sind von dieser Regel nicht erfasst.
Gilt an jedem Feiertag ein Lkw-Fahrverbot?
An bundesweit einheitlichen Feiertagen wie Karfreitag, Christi Himmelfahrt oder dem 3. Oktober gilt es überall. Landesspezifische Feiertage wie Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen sind nur in einzelnen Bundesländern gesetzliche Feiertage – nur dort greift dann auch das Fahrverbot. Für bundesweite Touren muss man das je Strecke prüfen.
Was ist das Sommer-Samstagsfahrverbot?
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August gilt nach der Ferienreiseverordnung samstags von 7 bis 20 Uhr auf bestimmten, in der Verordnung gelisteten Autobahn- und Straßenabschnitten ein zusätzliches Fahrverbot für schwere Lkw – vor allem auf den Reise-Achsen Richtung Süden.
Werden die Feiertags-Fahrverbote bundesweit vereinheitlicht?
Das ist bislang ein Vorhaben, kein geltendes Recht. Diskutiert wird, Fahrverbote künftig nur noch an bundesweit einheitlichen Feiertagen greifen zu lassen. Bis zu einer rechtlichen Umsetzung bleiben die bestehenden Regeln – inklusive der landesspezifischen Feiertage – in Kraft.


