Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang markiert einen rechtlich heiklen Moment: den Zeitpunkt, an dem das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Wer ab wann haftet, entscheidet sich genau hier.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das klar. Nach Paragraf 446 BGB tritt der Gefahrenübergang beim normalen Kauf mit der Übergabe der Sache ein. Beim Versendungskauf greift Paragraf 447 BGB: Dort geht die Gefahr schon über, sobald die Ware dem Transporteur, also dem Spediteur, übergeben wird. Das überrascht viele Käufer, denn die Ware ist da noch lange nicht bei ihnen. Wie ein Staffelstab, dessen Übergabe genau festgelegt ist. Merke: Beim Versendungskauf trägt der Käufer das Risiko schon ab Übergabe an den Spediteur.
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