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Vermögensschaden

Es gibt Vermögensschäden, die sich nicht direkt auf einen Personen- oder Sachschaden zurückführen lassen. Es ist also kein zerbrochenes Gut und keine verletzte Person, sondern ein rein finanzieller Nachteil – und gerade beim Transport können solche Schäden entstehen.

Das Gesetz nennt konkrete Fälle. Dazu zählt der Nichteinzug der Nachnahme, speziell geregelt in § 422 HGB, oder die Weitergabe der Lieferantenadresse entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Absenders, was nach § 433 HGB eine Haftung auslöst. In solchen Fällen ist nicht die Ware beschädigt, sondern dem Auftraggeber entgeht Geld. Abgesichert wird das über die Transportversicherung. Wie ein verpasster Zahlungseingang, der ohne sichtbaren Schaden Geld kostet. Merke: Der Vermögensschaden ist ein reiner Geldschaden ohne Sachschaden – im Transport oft an Pflichten wie den Nachnahmeeinzug geknüpft.

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