Wer innerhalb der EU an ein Unternehmen liefert, liefert umsatzsteuerfrei. So weit die gute Nachricht. Die Bedingung steht im Kleingedruckten: nur, wenn er belegen kann, dass die Ware tatsächlich im anderen Land angekommen ist. Fehlt dieser Beleg, wird die Lieferung nachträglich umsatzsteuerpflichtig – oft erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung, und der Kunde zahlt die 19 Prozent dann in aller Regel nicht mehr nach. Genau hier hilft ein Dokument, das kaum jemand kennt: die Spediteurbescheinigung.
Worum es geht – und was auf dem Spiel steht
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a UStG steuerfrei. Das Gesetz verlangt aber, dass der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nachweist. Der Nachweis ist kein Formalismus: Kann das Ankommen der Ware nicht belegt werden, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Aus einer steuerfreien Lieferung wird dann eine steuerpflichtige – 19 Prozent auf den Warenwert, die das liefernde Unternehmen trägt. Die Abgrenzung zum Drittland ist wichtig: Für Lieferungen etwa in die Schweiz gilt der Ausfuhrnachweis, nicht der hier beschriebene Gelangensnachweis.
Das Problem mit der Gelangensbestätigung
Der Standardnachweis nach § 17b Abs. 2 UStDV besteht aus dem Rechnungsdoppel und der Gelangensbestätigung des Abnehmers. Und genau daran hakt es in der Praxis: Die Gelangensbestätigung muss der Empfänger ausstellen, unterschreiben und zurückschicken. Der hat daran oft kein eigenes Interesse – die Ware ist da, warum noch ein Formular ausfüllen? Der Versender sitzt am Ende auf einem fehlenden Beleg, den er selbst nicht beschaffen kann, weil er von der Mitwirkung eines anderen abhängt.
Die Spediteurbescheinigung als Alternative
Für diesen Fall sieht das Gesetz einen zweiten Weg vor. Bei Versendung kann der Nachweis nach § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV stattdessen durch die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt werden. Der entscheidende Unterschied: Der Beleg kommt vom Spediteur statt vom Kunden. Der Versender ist damit nicht mehr auf die Mitwirkung seines Abnehmers angewiesen. Die Spediteurbescheinigung ist dabei keine „bessere" Variante als die Gelangensbestätigung, sondern eine gleichwertige – praktikabler nur deshalb, weil sie nicht von der Rücksendung durch den Empfänger abhängt.
Diese sieben Angaben müssen drinstehen
Damit die Bescheinigung den Nachweis trägt, sind nach § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV sieben Angaben Pflicht. Fehlt eine, trägt der Beleg nicht. Mit dieser Liste prüfen Sie jede erhaltene Bescheinigung in einer Minute – bevor es der Betriebsprüfer tut:
- Name und Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie das Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des Lieferers und des Auftraggebers der Versendung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands
- Empfänger und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
- der Monat, in dem die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet endete
- die Versicherung des beauftragten Unternehmers, dass die Angaben auf Grund nachprüfbarer Geschäftsunterlagen gemacht wurden
- die Unterschrift des beauftragten Unternehmers
Besonders oft fehlen Punkt 5 – der Monat des Beförderungsendes – und Punkt 6, die Versicherung. Achten Sie beim Prüfen zuerst auf diese beiden.
Und der CMR-Frachtbrief?
Es gibt einen dritten Weg. Auch der CMR-Frachtbrief kann den Nachweis tragen – aber nur, wenn er vollständig ausgefüllt ist, insbesondere mit der Empfangsbestätigung in Feld 24. Ein lückenhaft ausgefüllter CMR trägt den Nachweis nicht. Neben diesen Belegen lässt § 17b Abs. 3 UStDV weitere Versendungsbelege zu, etwa Auftragserteilungen mit Transportprotokoll oder Postbescheinigungen. Worauf es beim Ausfüllen ankommt, steht im Beitrag Frachtbrief richtig ausfüllen.
Was Sie vor der Buchung klären sollten
Drei Fragen entscheiden, ob Sie den Nachweis am Ende in der Hand halten:
- Stellt mein Spediteur überhaupt eine Bescheinigung aus? Verpflichtet ist dazu kein Spediteur – fragen Sie deshalb vor der Buchung nach.
- Wann bekomme ich sie? Nach der Zustellung, auf Anfrage, im Kundenkonto? Klären Sie den Weg, bevor Sie ihn brauchen.
- Wer archiviert sie? Der Beleg muss auffindbar sein, wenn die Prüfung Jahre später kommt.
Wer diese Punkte vorab klärt, steht bei der Betriebsprüfung nicht mit leeren Händen da. Welche Dokumente über die Bescheinigung hinaus zu einer EU-Lieferung gehören, fasst der Beitrag welche Dokumente eine EU-Lieferung braucht zusammen; wer den Transport beauftragt und damit über die Nachweisvariante entscheidet, klären die Incoterms.
Die Nachweiswege im Überblick
| Nachweis | Wer stellt ihn aus | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gelangensbestätigung | der Abnehmer (Empfänger) | § 17b Abs. 2 UStDV |
| Spediteurbescheinigung | der beauftragte Spediteur | § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV |
| CMR-Frachtbrief | am Transport Beteiligte, mit Empfangsbestätigung | § 17b Abs. 3 UStDV |
Auf dem Smartphone lässt sich die Tabelle seitlich wischen.
Bei Vehar logistiko
Vehar logistiko stellt Spediteurbescheinigungen aus – obwohl kein Spediteur gesetzlich dazu verpflichtet ist. Für Sie als Versender heißt das: Sie sind für den Nachweis Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht darauf angewiesen, dass Ihr Kunde die Gelangensbestätigung ausfüllt und zurückschickt. Die Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage. Fragen Sie im Zweifel vor der Buchung, ob und wie Ihr Dienstleister das anbietet – bei uns ist die Antwort ja.
EU-Sendung mit Nachweis beauftragen – den Weg zur Bescheinigung klären wir vorab.
Häufige Fragen
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Was ist der Unterschied zwischen Gelangensbestätigung und Spediteurbescheinigung?
Die Gelangensbestätigung stellt der Empfänger der Ware aus (§ 17b Abs. 2 UStDV). Die Spediteurbescheinigung kommt vom beauftragten Spediteur (§ 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV). Beide sind zulässige, gleichwertige Nachweise – die Spediteurbescheinigung hat den praktischen Vorteil, dass sie nicht von der Mitwirkung des Empfängers abhängt.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
Ohne gültigen Nachweis entfällt die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG rückwirkend. Die Lieferung wird nachträglich umsatzsteuerpflichtig – 19 Prozent auf den Warenwert, die das liefernde Unternehmen trägt. Das fällt meist erst bei einer Betriebsprüfung auf.
Reicht ein CMR-Frachtbrief als Nachweis?
Ja, sofern er vollständig ausgefüllt ist – insbesondere mit der Empfangsbestätigung in Feld 24. Ein unvollständig ausgefüllter CMR trägt den Nachweis nicht. Er ist einer von mehreren zulässigen Versendungsbelegen nach § 17b Abs. 3 UStDV.
Welche Angaben müssen in der Spediteurbescheinigung stehen?
Sieben, und alle sind Pflicht: Name und Anschrift des Beförderungsunternehmers samt Ausstellungsdatum, Name und Anschrift von Lieferer und Auftraggeber, Menge und Bezeichnung der Ware, Empfänger und Bestimmungsort, der Monat des Beförderungsendes, die Versicherung auf Grund nachprüfbarer Unterlagen und die Unterschrift. Fehlt ein Punkt, trägt der Beleg nicht.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserer Redaktion fachlich geprüft.


